Die Satzung von Niflheimrvarr n. e.V.
Vereinssatzung Niflheimrvarr
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Niflheimrvarr (n.e. V.) – im folgenden Verein genannt.
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Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Das Geschäftsjahr endet mit dem Julfest / Wintersonnwende
§ 2
Zweck
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Zweck des Vereins ist die Darstellung germanischen Lebens, und die
Vermittlung von geschichtlichem Wissen an Interessierte.
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Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Darstellung germanischen
Lebens auf Mittelaltermärkten und sonstigen Veranstaltungen, regelmäßigen
Vereinstreffen, dem gemeinschaftlichen Erarbeiten von geschichtlichem
Wissen, Techniken und dem Trainieren von mittelalterlichen Kampftechniken.
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Der Verein sieht seine Aufgabe darin, abseits neuzeitlicher Deutungen auf der Basis der authentischen Überlieferung und der Ergebnisse seriöser historischer Forschung das traditionelle Leben, Kultur und die traditionelle Religion des germanischen Heidentums in wiederzubeleben.
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Zum germanischen Glauben hat der Verein eine für die Mitglieder bindende Ordnung erstellt.
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Die Pflege des germanischen Brauchtums.
§3
Vereinstätigkeit, Zweckerfüllung
I.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein wird, im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht kommerzielle Verbreitung von Informationen über die Germanen u. Kelten und deren Nachfahren und die Vermittlung sonstiger kultureller Belange bemühen.
Die Informationsvermittlung, zum Zwecke der Volksbildung, wird im Wege von elektronischen Medien und anderen Informationsmitteln erfolgen. Des Weiteren werden Reisen in die betreffenden Länder für Mitglieder und interessierten Mitbürger/innen veranstaltet werden.
Zudem betätigt sich der Verein auf dem Gebiet der Pflege mittelalterlichen Brauchtums, unter anderem durch den Besuch und die Teilnahme an mittelalterlichen Märkten u. Ähnl.
.Der Verein ist politisch neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, die die Grundsätze der Gemeinnützigkeit missachten oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können nur natürliche volljährige Personen werden , aber Ausnahmen als Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder können vom Vorstand beschlossen werden.
Auf Antrag des Vorstandes können natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder den Vereinszweck auf besondere Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung und sonstigen Pflichten jedoch nicht befreit.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die den Verein finanziell durch ihre Jahresbeiträge und Einzelspenden unterstützen. Fördermitglieder haben keine Pflichten (außer der Beitragszahlung) und keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte auf der Mitgliederversammlung.
§ 6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 7 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
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Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen oder elektronisch übermittelten Aufnahmeantrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen keinen Einspruch einlegen und der Vorstand ist nicht verpflichtet den Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
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Wer beitreten will, wird zunächst Anwärter und hat dadurch mindestens ein Jahr lang Gelegenheit, sich in Ruhe über unsere Kultur ideale und Religion zu informieren und unsere Gemeinschaft kennen zu lernen, um wohlüberlegt die Entscheidung treffen zu können, ob er bleiben will. Auch schon während der Anwärterschaft haben die Anwärter die gleichen Rechte wie Vollmitglieder, einschließlich des passiven Wahlrechts. Frühestens nach einem Jahr Anwärterschaft werden sie Vollmitglieder, indem sie schriftlich versichern, dass sie Satzung, religiöse Grundlagen und inhaltliches Selbstverständnis verstanden haben und unterstützen.
Die Anwärterschaft ist dazu da langsam in die Gemeinschaft hinein zu wachsen oder, wenn sie nicht finden, was sie suchen, wieder auszusteigen.
Vollmitglieder, die durch einen Eid an die Götter gebunden sind, haben durch ihren Eid eine besondere Verpflichtung, für die Ehre der Götter einzutreten und werden daher entsprechend unserem Verständnis als religiöse Gemeinschaft bevorzugt für Leitungsaufgaben herangezogen.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Eine Austrittserklärung muss schriftlich oder elektronisch übermittelt gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
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Ein Ausschluss kann aus wichtigen Gründen gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen, die Satzung des Vereins oder die Vereinsordnungen verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied festgesetzten Beitragsverpflichtungen oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnungen nicht innerhalb von weiteren 2 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht.
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Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der vorstand oder die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt in Vereinsinteresse einen einstweiligen Ausschluss gegenüber dem Mitglied auszusprechen. Es ruhen dann bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme der bestehenden Zahlungsverpflichtung. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungsnahme. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, hat das Mitglied sofort etwaige in seinem Besitz befindliche Vereinsgegenstände zurückzugeben.
§ 8
Vereinsordnungen
Bei jeder Aufnahme als ordentliches Mitglied unterwirft sich das Mitglied den bestehenden Vereinsordnungen mit allen Rechten und Pflichten. Grobe Verstöße gegen die bestehenden Vereinsordnungen berechtigen den Vorstand zu den in den jeweiligen Vereinsordnungen festgelegten Sanktionen, bei schwerwiegenden Verstößen zum Vereinsausschluss.
§ 9
Weitere Rechten und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muss. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, die einzelnen Vereinsordnungen, sowie sonstige satzungsmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbetrages, wie in der Beitragsordnung festgelegt, sowie zu sonstigen beschlossenen oder durch Satzung/sonstige Ordnung festgelegte Abgaben verpflichtet.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.Der Betrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
§ 11
Organe
Die Organe sind
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Gesamtvorstand. Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB; sie sind alleine vertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand). Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
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1. Vorstand (Druide)
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2. Vorstand (Jarl)
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3. Vorstand (Herse)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. DieVorsitzenden werden auf Lebenszeitgewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht durch Wahl mit einer einfachen Mehrheit eine Ersatzperson zu bestimmen, die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird dann die Position durch eine Wahl neu besetzt. Auf Antrag in einer Mitgliederversammlung können in einer darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
§ 13
Mitgliederversammlung
Einmal jährlich, nach Möglichkeit im 4. Quartal des Kalenderjahres zu Julfest, hat auf Einladung des Vorstandes eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder elektronisch übermittelt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mind. zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich oder elektronisch übermittelt, mind. sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen auf mind. 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigen Interessen von Seiten des Vorstandes. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mind. einer Woche zu laden. Sämtliche Beschlüsse, die auf Grund der vorliegenden Satzung gefasst werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern auf elektronischen Wege (WWW) zugänglich zu machen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Beschlussfassung
1.Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder. Die endgültige Entscheidungsfähigkeit liegt beim Vorstand.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
4.Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1.Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3.Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen;
Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso aus-
geschlossen.
§ 17
Kommunikation
Vorrangige Kommunikationsmedien des Vereins sind die elektronisch übermittelten Medien (E-Mail und WWW).
§ 18
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
§ 19
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an
Verein für Germanisches Heidentum e.V.
VR Nr. 11937, Amtsgericht Köln
Sitz des Vereins: Köln
Geschäftsstelle:
Oberer Markt 15, D-92281 Königstein ,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde germanischer Kultur.
Das zuständige Finanzamt ist hierüber vorher zu hören.
Zu Liquidatoren werden – wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen – der geschäftsführende Vorstand (1. und 2. Vorstand).
§ 20
salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
München, den 26.04.2012
der Vorstand